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Nachweis über den Zugang von Nachrichten bei Gerichten

Information

Gemäß § 130a Abs. 5 ZPO ist ein elektronisches Dokument eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die Empfangseinrichtung des Gerichts ist der sog. Intermediär. Dieser sendet eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs an den Absender einer beA-Nachricht.
In der beA-Webanwendung wird die Eingangsbestätigung in der Darstellung der jeweiligen gesendeten Nachricht durch die nach dem Begriff „Zugegangen“ angezeigten Angaben zu Datum und Uhrzeit dargestellt. In der Druckansicht der Nachricht wird die Eingangsbestätigung ebenfalls dargestellt.

Darstellung der Eingangsbestätigung in der Nachrichtenansicht der beA-Webanwendung - Markierung auf den Eintrag "Zugegangen"

Abbildung 1: Darstellung der Eingangsbestätigung in der Nachrichtenansicht der beA-Webanwendung


Nach der Rechtsprechung ist bei der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze per beA eine Kontrolle des Versandvorgangs durch Überprüfung der Eingangsbestätigung erforderlich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 11.11.2020 – OVG 6 S 49/20; vgl. BGH, Beschluss v. 11.05.2021 – VIII ZB 9/20). In dem letztgenannten Beschluss stellt der BGH auf die Eingangsbestätigung des elektronischen Dokuments bei Gericht ab und führt aus, dass Sicherheit über den Erfolg des Sendevorgangs besteht, wenn der Rechtsanwalt eine Eingangsbestätigung erhalten hat. Diese Rechtsauffassung des BGH und der Untergerichte ist im Hinblick auf den Gesetzesbefehl in § 130a Abs. 5 ZPO sowie in den Parallelvorschriften der sonstigen Verfahrensordnungen erwartungsgemäß. § 130a Abs. 5 S. 1 ZPO regelt den (fristwahrenden) Zeitpunkt des Eingangs eines von einem Rechtsanwalt an ein Gericht versandten elektronischen Dokumentes. Zugleich gibt das Gesetz in § 130a Abs. 5 S. 2 ZPO dem Rechtsanwalt das Instrument in die Hand, um den rechtzeitigen Eingang nachweisen zu können, nämlich die automatisierte Eingangsbestätigung.


Die Überprüfung der erfolgreichen Übermittlung der Nachricht und die Fristenkontrolle finden somit anhand der Eingangsbestätigung des Gerichts statt. Die dafür notwendigen Nachweise liefert das beA-System dem Rechtsanwalt, so dass er die Überprüfungen durchführen und die erfolgreiche Übermittlung sowie den Zugangszeitpunkt nachweisen kann, auch wenn der die Nachricht aus dem beA-System heraus exportiert hat.

Für den Export der Nachricht wird automatisch ein ZIP-Container gebildet, der sich anhand seiner Bezeichnung auf der Grundlage der eindeutigen Nachrichten-ID, aus der seine Bezeichnung gebildet wird, eindeutig einer bestimmten Nachricht zuordnen lässt. Der Dateicontainer enthält unter anderem die Nachricht selbst, das Prüfprotokoll (Verification Report), die Absenderinformationen (Business Card) sowie die Anhänge der Nachricht als gesonderte Dateien (in der Regel im Format PDF). Weiter enthält der ZIP-Container einer exportierten Nachricht eine Datei des Typs _export.html (der Dateiname wird aus der eindeutigen Nachrichten-ID sowie dem Dateianhang _export.html gebildet, z. B. 95765186_export.html). Anhand dieser Datei lassen sich die Details der Nachricht im Einzelnen überprüfen, denn sie ist das Repräsentat der gesendeten Nachricht. Insbesondere enthält sie Daten zum Absender, zum Empfänger, zum Versand- und Zugangszeitpunkt und benennt die mitgesendeten Nachrichtenanhänge, also die elektronischen Dokumente.

Darstellung der Eingangsbestätigung in der exportierten Datei *_export.html - Markierung auf den Eintrag "Zugegangen" im unteren Bereich

Abbildung 2: Darstellung der Eingangsbestätigung in der exportierten Datei _export.html


Mit der hier dargestellten Export-Datei lässt sich der vollständige und rechtzeitige Zugang von Nachrichten auf der Empfangseinrichtung des Gerichts auch dann noch sicher nachweisen, wenn die Nachricht im beA des Rechtsanwalts bereits gelöscht sein sollte. Sie kann im Bedarfsfall dem Gericht vorgelegt werden, denn sie repräsentiert die Eingangsbestätigung im Sinne von § 130a Abs. 5 ZPO. Ein Mehr an Nachweisen verlangt die Vorschrift nicht.