Verwendung von Sonderzeichen im beA

Ja, das beA kann grundsätzlich mit Sonderzeichen umgehen, es kann aber durchaus Fälle geben, in denen andere Teilnehmer im elektronischen Rechtsverkehr das nicht können.

So musste der BGH einen Fall entscheiden, in dem ein Schriftsatz über das beA eingereicht worden war, dieser aber beim Intermediär-Server des Empfängers aufgrund eines Umlauts im Dateinamen des Anhangs nicht richtig verarbeitet werden konnte. In diesem Fall wurde der Absender über die erfolgreiche Übermittlung des Schriftsatzes benachrichtigt, der Rechner der Geschäftsstelle des empfangenden Gerichts konnte die Nachricht aber wegen des Umlauts nicht herunterladen. Stattdessen erhielt die Geschäftsstelle vom Intermediär nur eine Fehlermeldung, die keinem Absender oder Verfahren zuzuordnen war.

Der BGH hat entschieden, dass ein elektronisches Dokument wirksam beim Empfängergericht eingegangen ist, wenn es auf dem für diesen eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) abgespeichert worden ist. Sollten sich nach dem Eingang des Dokuments auf dem Intermediär Probleme beim Herunterladen in der Geschäftsstelle des Empfängers ergeben – etwa durch Umlaute im Dateinamen – so sei dies dem Absender nicht zuzurechnen.

Um ganz sicher zu gehen, sollten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bei der beA-Nutzung vorerst aber noch auf die Verwendung von Umlauten (ä, ö, ü und ß) in Dateinamen verzichten.

 

Außerdem wird von der Justiz empfohlen, nicht zu lange Bezeichnungen für die Anlagen zu wählen. (Siehe: "Tipps und Tricks: In der Kürze liegt die Würze").