Gibt es Besonderheiten beim Kammerwechsel zu beachten?

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Es ist im Hinblick auf das beA ausreichend, wenn bei einem Kammerwechsel die Rechtsanwaltskammer die Eintragung im Gesamtverzeichnis nach § 31 BRAO aktualisiert. Bei einem Wechsel der Kammerzugehörigkeit benötigt die neue Rechtsanwaltskammer Ihre SAFE-ID, um die Eintragung vornehmen zu können.

Eine gesonderte Mitteilung über den Kammerwechsel an die Bundesrechtsanwaltskammer ist nicht erforderlich. Ebenfalls ist eine Änderung an der beA-Karte nicht erforderlich.