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Für jede Tätigkeit eines Rechtsanwaltes / einer Rechtsanwältin erfolgt die Zulassung in Verbindung mit einer eigenen SAFE-ID. Betreibt man also beispielsweise eine eigene Kanzlei und ist zusätzlich als Syndikus und/oder in einer anderen Kanzlei angestellter Rechtsanwalt / angestellte Rechtsanwältin tätig, handelt es sich jeweils um ein eigenständiges Postfach, an das ab dem Zeitpunkt der Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer rechtsverbindlich Nachrichten zugestellt werden.
Zu jeder Tätigkeit entsteht durch die Zulassung durch die regionale Rechtsanwaltskammer ein Eintrag im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV). Neben den Daten zum jeweiligen Kanzlei- bzw. Firmensitz enthält der Eintrag auch die zugehörige SAFE-ID und die entsprechende Berufsbezeichnung.
Hintergrund ist die Wahrung der Verschwiegenheitspflicht. Aus Sicherheitsgründen wird für jede Tätigkeit ein eigenes Postfach eingerichtet. Wer für mehrere Arbeitgeber als Syndikusrechtsanwalt zugelassen ist, bekommt für jede Zulassung auch ein gesondertes beA.
Ein Zugriff auf das entsprechende Postfach ist erst nach der entsprechenden Erstregistrierung für dieses Postfach möglich. Diese muss mit der beA-Karte erfolgen, welche unter Verwendung der SAFE-ID zur entsprechenden Tätigkeit bei der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer bestellt wurde.
Achtung:
Sofern Sie von einer Rechtsanwaltstätigkeit zu einer Syndikustätigkeit wechseln und damit auch Ihre bisherige Zulassung widerrufen, können Sie die dazugehörige (alte) beA-Karte nicht einfach für das (neue) Postfach als Syndikusrechtsanwalt / Syndikusrechtsanwältin weiterverwenden. Für das neue Postfach benötigen Sie eine neue beA-Karte. Wenden Sie sich für die Bestellung einer neuen beA-Karte bzw. Kündigung der bisherigen beA-Karte an die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer.
Selbes gilt bei einem Arbeitgeberwechsel als Syndikus.