Warum gibt es Löschfristen im beA und welche sind das?

Das beA ist nicht als Archivsystem konzipiert worden. Zum einen fehlt hierfür der gesetzliche Auftrag, zum anderen muss sichergestellt werden, dass durch den absehbaren rasanten Anstieg des Datenvolumens die Kosten nicht unverhältnismäßig wachsen. Nach § 31a III 4 BRAO ist die BRAK berechtigt, die in dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach gespeicherten Nachrichten nach angemessener Zeit zu löschen. Die Details hierzu regelt § 27 RAVPV.

Grundsätzlich werden Nachrichten, die älter als 90 Tage sind, automatisch in den Papierkorb verschoben und 30 Tage später endgültig gelöscht.

Um Nachrichten lokal auf Ihrem Rechner zu speichern, können Sie diese daher “exportieren” (siehe Nachrichtenexport).

Nutzer, deren Nachrichten zur endgültigen Löschung anstehen, werden vorher per E-Mail benachrichtigt. Das setzt allerdings voraus, dass für die Benachrichtigung eine aktuelle E-Mail-Adresse im beA hinterlegt ist und die Benachrichtigungen in der Profilverwaltung unter "persönliche Benachrichtigungen" aktiviert wurden. Bitte beachten Sie, dass Sie nicht automatisch Benachrichtigungen zur Löschung von Nachrichten bekommen, wenn nur die Benachrichtigung für den Eingang von Nachrichten ("Eingangsbenachrichtigungen") aktiviert wurde. Für weitere Informationen zu Benachrichtigungen im beA klicken Sie bitte hier.
 
Weitere Informationen finden Sie im beA-Newsletter:

Hinweis: Auf der Schulungsumgebung der beA Systeme können die Löschfristen abweichen.