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Die Bestellung des Abwicklers für die Kanzlei des früheren Rechtsanwalts erfolgt durch die Rechtsanwaltskammer.
Die Existenz eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) ist streng an das Vorliegen der Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 Satz 1 BRAO, d. h. den Eintrag eines Berufsträgers im Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer, gebunden. Nach der Bestellung eines Abwicklers durch eine regionale Rechtsanwaltskammer wird das betreffende elektronische Postfach des Abzuwickelnden gemäß § 28 Abs. 2 RAVPV durch die Bundesrechtsanwaltskammer gesperrt. Ein gesperrtes Postfach ist für eingehende Nachrichten nicht mehr zu erreichen (§ 28 Abs. 3 RAVPV).
Da jeder Abwickler Zugriff auf das beA des Abzuwickelnden haben muss, räumt die Bundesrechtsanwaltskammer diesem für die Dauer seiner Bestellung einen auf die Übersicht der eingegangenen Nachrichten beschränkten Zugang zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach der Person ein, für die er bestellt ist (§ 25 Abs. 3 RAVPV). Dabei müssen für den Abwickler der Absender und der Eingangszeitpunkt der Nachricht einsehbar sein; der Betreff, der Text und die Anhänge der Nachricht dürfen nach dieser Vorschrift indes grundsätzlich nicht einsehbar sein. Da der Abwickler mithin nur einen äußerst beschränkten Zugang zu Datensätzen des Abzuwickelnden hat, empfiehlt es sich für den Abwickler, mit den jeweiligen Absendern Kontakt aufzunehmen, über seine Bestellung als Abwickler zu informieren und zu bitten, das Dokument direkt an das beA des Rechtsanwalts (Abwickler) zu senden.
(Quelle: Auszug aus dem Abwicklerlexikon (Stand: 2022) der BRAK, unter "Weiterführende Links" in Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 3/2022 enthalten)
Die zur Einräumung des Zugangs erforderliche Übermittlung von Daten durch die Rechtsanwaltskammer an die Bundesrechtsanwaltskammer erfolgt im automatisierten Verfahren. Der Abwickler hat mit seiner Bestellung automatisch Zugang zu den erforderlichen Daten des Abzuwickelnden. Die Anmeldung am beA erfolgt hierbei wie gewohnt über die eigene beA-Karte des Rechtsanwalts, der als Abwickler bestellt wurde. Im geöffneten Postfach besteht dann in der beA-Webanwendung im Reiter Nachrichten im links angebrachten Menü unter Postfach die Möglichkeit zwischen der Nachrichtenübersicht des eigenen Postfaches und der Nachrichtenübersicht des Postfaches des Abzuwickelnden zu wechseln.
Wie oben ausgeführt, hat ein Abwickler Zugriff nur auf beschränkte Datensätze. Bei Eingang einer Nachricht sind ausschließlich der Absender und der Eingangszeitpunkt der Nachricht ersichtlich. Ein Öffnen der Nachrichten ist entsprechend der eingeschränkten Berechtigung nicht möglich. Aufgrund der Nachrichtenverschlüsselung kann weder der beA-Anwendersupport, noch die Bundesrechtsanwaltskammer die verschlüsselten Bestandteile der im beA eingegangenen Nachrichten (z.B. Betreff, Aktenzeichen, Anhänge) beauskunften.
Hinweis: Für eine bessere Lesbarkeit wird nicht ausdrücklich in geschlechtsspezifischen Personenbezeichnungen differenziert. Die gewählte männliche Form schließt alle Geschlechter gleichberechtigt ein.