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Die Existenz des beA ist streng an das Vorliegen der Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 S. 1 BRAO gebunden. Nach Widerruf der Zulassung oder Tod des Rechtsanwalts wird daher das Postfach zunächst deaktiviert und nach Ablauf einer angemessenen Zeit gelöscht (§ 31a Abs. 4 BRAO). Ein deaktiviertes Postfach ist für eingehende Nachrichten nicht zu erreichen.
Die Deaktivierung des Postfachs erfolgt, sobald der entsprechende Eintrag im Gesamtverzeichnis nach § 31 BRAO durch die jeweilige Rechtsanwaltskammer gelöscht wird. Eine besondere Mitteilung an die Bundesrechtsanwaltskammer ist bei Widerruf der Zulassung oder Tod eines Rechtsanwalts nicht erforderlich; eine Mitteilung an die jeweilige Rechtsanwaltskammer ist ausreichend.
Zuständig für alle Fragen, die unmittelbar die beA-Karten und den diesbezüglichen Vertrag betreffen, ist die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer (Kontakt). Informationen der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer zu den beA-Produkten finden Sie unter FAQ | Zertifizierungsstelle. Bitte denken Sie daran, Ihre beA-Karte gegenüber der Bundesnotarkammer zu kündigen.
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