Was ist in Bezug auf das beA bei Verzicht der Zulassung oder Tod des Rechtsanwaltes zu veranlassen?

Die Existenz des beA ist streng an das Vorliegen der Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 S. 1 BRAO gebunden. Nach Widerruf der Zulassung oder Tod des Rechtsanwalts wird daher das Postfach zunächst deaktiviert und nach Ablauf einer angemessenen Zeit gelöscht (§ 31a Abs. 4 BRAO). Ein deaktiviertes Postfach ist für eingehende Nachrichten nicht zu erreichen.

Die Deaktivierung des Postfachs erfolgt, sobald der entsprechende Eintrag im Gesamtverzeichnis nach § 31 BRAO durch die jeweilige Rechtsanwaltskammer gelöscht wird. Eine besondere Mitteilung an die Bundesrechtsanwaltskammer ist bei Widerruf der Zulassung oder Tod eines Rechtsanwalts nicht erforderlich; eine Mitteilung an die jeweilige Rechtsanwaltskammer ist ausreichend.

Zuständig für alle Fragen, die unmittelbar die beA-Karten und den diesbezüglichen Vertrag betreffen, ist die Bundesnotarkammer (bea@bnotk.de). Informationen der Bundesnotarkammer zur beA-Karte finden sich hier: https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/hilfe/faq. Bitte denken Sie daran, Ihre beA-Karte gegenüber der Bundesnotarkammer zu kündigen.

Hinweis: Bitte warten Sie mit der Kündigung der beA-Karte, bis der Widerrufsbescheid rechtskräftig geworden ist. Anderenfalls laufen Sie Gefahr, dass noch Nachrichten eingehen könnten, die nicht mehr abgerufen werden können.