Frau mit Laptop

Erste Hilfe bei abgelaufenem Sicherheits-Token

Was Sie tun können, wenn Ihre beA-Karte abgelaufen ist.

 

Am 08.09.2022 wurden ca. 58.000 Authentifizierungszertifikate auf den beA-Karten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ungültig. Die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer hat an alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, deren Zertifikat ungültig wird, Austauschkarten versandt. Die meisten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte haben ihre neuen Karten bereits im System hinterlegt und können auch nach Ablauf des Authentifizierungszertifikates ihr beA ohne Einschränkungen nutzen.

Hier erfahren Sie, was zu tun ist, wenn Sie sich nicht an ihrem beA anmelden können, weil die Gültigkeit Ihres bisher verwendeten Anmeldezertifikates abgelaufen ist. 

 

Ansicht im Dialog Sicherheits-Token auswählen: Ein Sicherheits-Token mit abgelaufener Gültigkeit wird rot unterlegt dargestellt

 

Wie kann ich trotzdem auf mein Postfach zugreifen?

 

Sofern Sie Ihre neue beA-Karte bereits erhalten und im beA hinterlegt haben, nutzen Sie ab jetzt bitte diese neue Karte für die Anmeldung am Postfach.

Karten Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verlieren im Rahmen des Technologiewechsels bei der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer nicht ihre Gültigkeit. Gleiches gilt für von Ihnen ggf. zur Anmeldung am beA statt der bisherigen Karte verwendete Softwarezertifikate. Dies bedeutet, dass die Karten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (ebenso wie die Softwarezertifikate) auch nach Ablauf der Gültigkeit der beA-Karten weiter zur Anmeldung am Postfach genutzt werden können. Ihre Nutzbarkeit hängt nicht vom Austausch der beA-Karte der Postfachinhaberin oder des Postfachinhabers ab. Nach entsprechender Anmeldung am System können Sie dann, sofern es sich um eine beA-Karte Signatur handelte, Ihre alte Karte unverändert bis  Ende des Jahres 2022 weiter nutzen, um Ihre Nachrichten zu signieren. Denn auch wenn Sie sich mit der „alten“ beA-Karte Signatur nicht mehr anmelden können, behalten die Signaturzertifikate ihre Gültigkeit bis Ende 2022. Die Signaturfunktion kann also weitergenutzt werden.

Um mit der beA-Karte Signatur, deren Anmeldezertifikat abgelaufen ist, signieren zu können, gehen Sie wie folgt vor:

Melden Sie sich am beA mit Ihrer neuen beA-Karte, Ihrem Softwarezertifikat oder über Ihre Mitarbeiterin oder Ihren Mitarbeiter mit der entsprechenden Mitarbeitenden-Karte an. Bereiten Sie den Nachrichtenentwurf vor oder lassen Sie ihn von Ihrer Mitarbeiterin oder Ihrem Mitarbeiter erstellen. Sodann wechseln Sie die Karte. Legen Sie Ihre „alte“ Signaturkarte in das Kartenlesegerät ein und signieren Sie Ihre elektronischen Dokumente wie gewohnt. Haben Sie den Weg über die Verwendung der Mitarbeitendenkarte gewählt, kann sodann Ihre Mitarbeiterin oder Ihr Mitarbeiter die Nachricht versenden. Haben Sie sich über ein Softwarezertifikat oder Ihre neue Karte angemeldet, versenden Sie die Nachricht selbst. 

Auch Signaturkarten anderer Hersteller als der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer werden weiterhin im beA unterstützt. Um welche Signaturkarten es sich handelt, findet sich in der beA-Anwenderhilfe.

Sollten Sie bereits alle Voraussetzungen geschaffen haben, um per Fernsignatur qualifizierte elektronische Signaturen zu erzeugen, unterstützt Sie eine Anleitung zum Anbringen einer Fernsignatur in der beA-Anwenderhilfe.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, deren beA-Karte ab dem 08.09.2022 ihre Gültigkeit verliert und die entweder die neue beA-Karte oder die dazugehörige PIN noch nicht erhalten haben, nutzen bitte das Kontaktformular der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer für eine priorisierte Bearbeitung ihres Anliegens durch die Zertifizierungsstelle.

 

Was sind die erforderlichen Schritte, damit ich mein Postfach wieder wie gewohnt nutzen kann?

 

Der Support der Bundesrechtsanwaltskammer hat alle wichtigen Informationen zum Kartentausch mit detaillierten Anleitungen auf einer Internetseite zusammengestellt. Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung bietet die Möglichkeit des Downloads der einzelnen Anleitungen, was im Hinblick auf die beA-Tauschkarte zu veranlassen ist. Über dort jeweils vorhandene weitere Links kommt man außerdem zu noch detaillierteren Informationen.

Liegen die neue beA-Karte und der zugehörige PIN-Brief vor, aber die neue beA-Karte wurde nicht im beA hinterlegt, ist nun eine Zurücksetzung des Postfaches erforderlich (Entkopplung der abgelaufenen beA-Karte), damit anschließend erneut eine Erstregistrierung mit der neuen beA-Karte durchgeführt werden kann.

Bitte wenden Sie sich dafür gern auch telefonisch (030-21787017) an den beA-Anwendersupport. Wir benötigen im persönlichen Gespräch mit dem Postfachinhaber folgende Angaben:

  • Die SAFE-ID Ihres Postfaches,
  • Ihren vollen Namen zum Abgleich und
  • Die Antwort auf die Sicherheitsfrage, die bei der Erstregistrierung vergeben wurde. (Die Antwort selbst bitte NIEMALS per E-Mail übermitteln!)

 

Hinweis: Wenn Sie für die Anmeldung am Postfach einen zusätzlichen Sicherheits-Token (z.B. ein Softwarezertifikat) hinterlegt und freigeschaltet haben, können Sie Ihre Sicherheitsfrage(n) und die zugehörige(n) Antwort(en) nach Login unter "Einstellungen -> Profilverwaltung -> Sicherheitsfrage" einsehen.