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Soweit ein Anwender nicht das Recht zur Verwaltung von Berechtigungen für ein Postfach hat, muss dessen neu hinterlegter Sicherheits-Token von Ihnen als Postfachinhaber freigeschaltet werden, damit mit dem neuen Sicherheits-Token der Zugriff auf Nachrichten im Postfach möglich ist. Alternativ kann die Freischaltung auch einem Dritten übertragen werden, wenn dieser von Ihnen hierzu ermächtigt wurde (Recht 19). Im Folgenden sind Postfachbesitzer und ein berechtigter Dritter gleichzusetzen.
Der Postfachinhaber muss sich selbst mit seiner eigenen beA-Karte in seinem Postfach anmelden. Eine Anmeldung mit einem Software-Zertifikat reicht für die Freischaltung des Sicherheits-Tokens nicht aus.
Sie erhalten direkt nach der Anmeldung mit der eigenen beA-Karte einen Hinweis auf eine möglicherweise ausstehende Freischaltung von Sicherheits-Token.
Wurde dieser Dialog ohne Durchführung abgebrochen oder eben nur einzelne Sicherheits-Token freigeschaltet, besteht nachträglich über die Einstellungen (3) weiterhin die Möglichkeit, die Freischaltung von Sicherheits-Token nachzuholen.
Im Einstellungs-Bereich klicken Sie bitte
In der Übersicht Sicherheits-Token der Benutzer freischalten
Ggf. sind in dieser Übersicht weitere Sicherheits-Token zur Freischaltung aufgeführt, wenn z.B. Kollegen und andere Mitarbeiter, die Sie für einen Zugriff auf Ihr Postfach berechtigt haben, neue Sicherheits-Token eingerichtet haben. Wenn Sie deren Sicherheits-Token ebenfalls markieren, ist es möglich, diese gleichzeitig freizuschalten.
Nun ist die Anmeldung am beA für den Anwender, dem der eben freigeschaltete Sicherheits-Token zugeordnet ist, sowohl mit dem bisherigen als auch mit dem neuen Sicherheits-Token (beA-Mitarbeitendenkarte oder Software-Zertifikat) möglich. In beiden Fällen bestehen für diesen die gleichen Rechte am Postfach des Postfachinhabers, der die Freischaltung auf diese Weise vorgenommen hat. Diese Schritte sind durch jeden Postfachinhaber durchzuführen, auf dessen Postfach der entsprechende Mitarbeitende Zugriff hat.