Was ist bei Zulassungsende in Bezug auf das beA zu veranlassen?

Suchnummer: 6553

Die Existenz des beA ist streng an das Vorliegen der Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 S. 1 BRAO gebunden. Nach Widerruf der Zulassung oder Tod des Rechtsanwalts wird daher das Postfach zunächst deaktiviert und nach Ablauf einer angemessenen Zeit gelöscht (§ 31a Abs. 4 BRAO). Ein deaktiviertes Postfach ist für eingehende Nachrichten nicht zu erreichen.

Die Deaktivierung des Postfachs erfolgt, sobald der entsprechende Eintrag im Gesamtverzeichnis nach § 31 BRAO durch die jeweilige Rechtsanwaltskammer gelöscht wird. Eine besondere Mitteilung an die Bundesrechtsanwaltskammer ist bei Widerruf der Zulassung oder Tod eines Rechtsanwalts nicht erforderlich; eine Mitteilung an die jeweilige Rechtsanwaltskammer ist ausreichend.

Zuständig für alle Fragen, die unmittelbar die beA-Karten und den diesbezüglichen Vertrag betreffen, ist die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer (Kontakt). Informationen der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer zu den beA-Produkten finden Sie unter FAQ | Zertifizierungsstelle. Bitte denken Sie daran, Ihre beA-Karte gegenüber der Bundesnotarkammer zu kündigen.

Hinweis: Bitte warten Sie mit der Kündigung der beA-Karte, bis der Widerrufsbescheid rechtskräftig geworden ist. Anderenfalls laufen Sie Gefahr, dass noch Nachrichten eingehen könnten, die nicht mehr abgerufen werden können.

Zugriff auf Ihre Nachrichten bzw. Ihr Postfach haben nur Sie als Postfachinhaber oder entsprechend durch Sie berechtigte Personen (z.B. Mitarbeiter oder Vertreter). Nach der Deaktivierung des Postfachs besteht auf Antrag bei der Rechtsanwaltskammer die Möglichkeit, einen Abwickler zu bestellen. Siehe dazu: Rund um die Abwicklung.