Welche Dateiformate werden im beA unterstützt?

Für die Kommunikation mit der Justiz sehen die entsprechenden Verordnungen der Länder bestimmte Dateiformate vor. Die Formatvorgaben der ERVV in Verbindung mit der 2. ERVB 2022 gelten z.B. gem. § 130a ZPO nur für

  • vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen,
  • schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie
  • schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter.

Für Beweismittel, die nicht als Anlagen eingereicht werden, zum Beispiel Urkundenabschriften, gilt § 130a ZPO i. V. m. § 2 ERVV nicht.

Aus diesem Grund lässt beA technisch auch die Einreichung anderer Formate als PDF und TIFF zu. Zudem ist die technische Vielfalt für die Kommunikation von Rechtsanwalt zu Rechtsanwalt von Vorteil. Hier kann es durchaus sinnvoll sein, wenn gemeinsam an Dokumenten gearbeitet wird, dass Word-Dokumente per beA übermittelt werden. Gleiches gilt für die Formate aus den übrigen Office-Anwendungen. Das beA selbst schränkt also die versendbaren Dateiformate nicht nach den Formatvorgaben der Justiz ein.

Aus Sicherheitsgründen können Dateien mit folgenden Dateitypen einem Nachrichtenentwurf nicht als Anhang hinzugefügt werden: .exe, .com, .bat, .cmd, .Ink und .ini.

Siehe auch: Anhänge hochladen