Unterschied zwischen beA-Karte (Hardware-Token) und beA-Softwarezertifikat (Software-Token)

Aus Sicherheitsgründen wird im beA eine Zwei-Faktor-Authentifizierung zur Anmeldung verwendet.

Dies bedeutet, dass Sie und auch Ihre Mitarbeiter zum einen im Besitz eines Sicherheits-Tokens, d.h. einer beA-Karte mit Kartenlesegerät und/oder eines Software-Tokens (Software–Zertifikat) und einer dazugehörigen PIN sein müssen.

Die beA-Karten sind mit Zertifikaten ausgestattet und nicht kopierfähig, während das Software-Token auf den Computer direkt installiert wird und auf dem Rechnersystem verbleibt. Software-Token können beliebig oft und ohne Kontrollmöglichkeit vervielfältigt werden und sind daher mit großer Sorgfalt zu handhaben. Ein Vorteil ist allerdings, dass das Softwarezertifikat auch ohne den Einsatz eines Kartenlesers den Zugang zum beA ermöglicht. So kann ein Postfachinhaber ein Software-Zertifikat für den mobilen Einsatz nutzen, um unterwegs auf sein Postfach zuzugreifen.

Bitte beachten Sie aber, dass für die Erstregistrierung eines persönlichen Postfachs (Rechtsanwalt) immer eine beA-Karte erforderlich ist und dass bestimmte Funktionalitäten (z.B. die Rechteverwaltung) aus Sicherheitsgründen nur mit der beA-Karte ausgeführt werden können.