Gem. § 3 ERVV muss glaubhaft gemacht werden, dass die Höchstgrenzen gem. § 5 Abs. 1 Nr. 3 ERRV, veröffentlicht auf www.justiz.de, nicht eingehalten werden können. Ist die Einhaltung nicht möglich, dann darf die Übermittlung, möglichst unter Beifügung des Schriftsatzes und der Anlagen, auf einem gem. § 5 Abs. 1 Nr. 4 ERVV bekanntgegebenen zulässigen physischen Datenträger erfolgen.
Die Glaubhaftmachung gem. § 3 ERVV beinhaltet, dass es keine offensichtliche Möglichkeit gibt, den Inhalt einer Einreichung sinnhaft mit den benannten Höchstgrenzen zu übertragen.
Die Veröffentlichung unter www.justiz.de erfolgte in bundesanzeiger_02_02_2022.pdf (justiz.de)
Siehe auch: https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php.
Bitte beachten Sie auch unseren Wissensdatenbankartikel zur Ersatzeinreichung bei technischen Störungen.