Ersatzeinreichung bei Überschreiten der zulässigen Datenmenge

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Gem. § 3 ERVV muss glaubhaft gemacht werden, dass die Höchstgrenzen gem. § 5 Abs. 1 Nr. 3 ERRV, veröffentlicht auf www.justiz.de, nicht eingehalten werden können. Ist die Einhaltung nicht möglich, dann darf die Übermittlung, möglichst unter Beifügung des Schriftsatzes und der Anlagen, auf einem gem. § 5 Abs. 1 Nr. 4 ERVV bekanntgegebenen zulässigen physischen Datenträger erfolgen.

Die Glaubhaftmachung gem. § 3 ERVV beinhaltet, dass es keine offensichtliche Möglichkeit gibt, den Inhalt einer Einreichung sinnhaft mit den benannten Höchstgrenzen zu übertragen.

Die Veröffentlichung unter www.justiz.de finden Sie im Dokument bundesanzeiger_29_07_2025.pdf

  • In Punkt 3 werden dort gem. § 5 Abs. 1 Nr. 3 der ERVV die Höchstgrenzen mit 200 Megabyte und 1000 Dateien benannt.
  • In Punkt 4 werden als zulässige physische Datenträger gem. § 5 Abs. 1 Nr. 4 ERVV die DVD, die CD und USB-Speichermedien benannt, die mit den Dateisystemen exFAT oder NTFS formatiert sind und dem USB-Standard 2.0 oder höher entsprechen.

Siehe auch: https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php.

Bitte beachten Sie auch unseren Wissensdatenbankartikel zur Ersatzeinreichung bei technischen Störungen.