Ersatzeinreichung bei Überschreiten der zulässigen Datenmenge

Gem. § 3 ERVV muss glaubhaft gemacht werden, dass die Höchstgrenzen gem. § 5 Abs. 1 Nr. 3 ERRV, veröffentlicht auf www.justiz.de, nicht eingehalten werden können. Ist die Einhaltung nicht möglich, dann darf die Übermittlung, möglichst unter Beifügung des Schriftsatzes und der Anlagen, auf einem gem. § 5 Abs. 1 Nr. 4 ERVV bekanntgegebenen zulässigen physischen Datenträger erfolgen.

Die Glaubhaftmachung gem. § 3 ERVV beinhaltet, dass es keine offensichtliche Möglichkeit gibt, den Inhalt einer Einreichung sinnhaft mit den benannten Höchstgrenzen zu übertragen. 

Die Veröffentlichung unter www.justiz.de erfolgte in bundesanzeiger_02_02_2022.pdf (justiz.de)  

  • In Punkt 3 werden dort gem. § 5 Abs. 1 Nr. 3 der ERVV die Höchstgrenzen ab 01.01.2023 mit 200 Megabyte und 1000 Anhängen benannt.
  • In Punkt 4 werden als zulässige physische Datenträger gem. § 5 Abs. 1 Nr. 4 ERVV die DVD und die CD benannt. USB-Sticks werden nicht genannt.

Siehe auch: https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php

Bitte beachten Sie auch unseren Wissensdatenbankartikel zur Ersatzeinreichung bei technischen Störungen.