Wie ist zu verfahren, wenn die Justiz aus technischen Gründen nicht auf elektronischem Wege erreichbar ist?
Eine Einreichung von Schriftsätzen, Anträgen und Erklärungen ist im Falle einer vorübergehenden Unmöglichkeit der elektronischen Einreichung aus technischen Gründen nach den allgemeinen Vorschriften weiterhin zulässig.
Allgemeine Vorschriften sind die Übermittlung
Die Ersatzeinreichung ist nur für die Dauer der Störung zulässig. Ist diese behoben, muss die Einreichung auf elektronischem Wege erfolgen.
Auf Anforderung des Gerichts sind Rechtsanwälte verpflichtet, die Einreichung in elektronischer Form nachzuholen.
Es spielt keine Rolle, ob die Ursache für die vorübergehende technische Unmöglichkeit in der Sphäre des Gerichts oder in der Sphäre des Einreichenden liegt.
Der vorübergehende Ausfall der technischen Einrichtungen des Rechtsanwalts soll dem Rechtsuchenden nicht zum Nachteil werden.
Die technische Unmöglichkeit ist glaubhaft zu machen. Es tritt eine Wahrscheinlichkeitsfeststellung auf, die mittels präsenter Beweismittel getroffen wird.
Mittel der Glaubhaftmachung sind:
Da es um die technische Unmöglichkeit geht, ist ferner das Nichtvorliegen eines Bedienungsfehlers glaubhaft zu machen.
Die Glaubhaftmachung sollte möglichst zeitgleich mit der Ersatzeinreichung erfolgen.
Wenn die technische Unmöglichkeit erst kurz vor Fristablauf festgestellt wird, ist die Glaubhaftmachung unverzüglich nachzuholen.
Wenn eine Frist bereits verstrichen ist, kann die Ersatzeinreichung nicht zur Anwendung kommen.
Die Möglichkeit zur Ersatzeinreichung geht weiter als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Somit ist die Ersatzeinreichung vor allem bei der Wahrung von materiell-rechtlicher Verjährungs- und Ausschlussfristen interessant
A) Technische Gründe in der Sphäre des Rechtsanwaltes können sein:
Störungen der Internetverbindung
Technische Probleme in der IT-Infrastruktur der Kanzleien
Auf das beA-System bezogene Störungen
Bedienfehler sind keine technischen Störungen in der Sphäre des Rechtsanwalts.
B) Technische Gründe in der Sphäre der Justiz können sein:
Ein elektronisches Dokument ist im Sinne des § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist.
Der erfolgreiche Versand einer Nachricht ist stets anhand der automatisierten Zugangsbestätigung des Gerichts (§ 130a Abs. 5 S. 2 ZPO) im Ordner „Gesendet“ zu prüfen.
Steht diese nicht zur Verfügung oder ist diese aus dem beA-System heraus nicht erreichbar, liegt eine technische Störung vor.
Störungen im EGVP-System
Störung bei der Adressierung oder beim Nachrichtenversand an die Justiz
Bitte beachten Sie auch unseren Wissensdatenbankartikel zur Ersatzeinreichung bei Überschreiten der zulässigen Datenmenge.