Rund um die Zwangsvollstreckung

Können Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an das Vollstreckungsgericht noch in Papierform eingereicht werden oder ist der elektronische Rechtsverkehr auch für diese Fälle verpflichtend?

Gemäß §§ 753 Abs. 5 130d ZPO müssen die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten Vollstreckungsaufträge seit dem 1.1.2022 zwingend als elektronisches Dokument einreichen.

Neben dem elektronisch einzureichenden Vollstreckungsauftrag ist gemäß § 754 ZPO der Vollstreckungstitel in der vollstreckbaren Ausfertigung, also in Papierform, einzureichen. Ausnahmen gelten nach §§ 754a ZPO und 829a ZPO für Vollstreckungsbescheide, deren fällige Geldforderung einschließlich titulierter Nebenforderungen und Kosten nicht mehr als 5.000 Euro beträgt.

Somit entsteht in den Fällen, in denen der Vollstreckungstitel zwingend in Papierform vorgelegt werden muss, ein zweigeteiltes Verfahren (Hybridverfahren). Dem elektronischen Antrag muss der Titel im Original mit dem Hinweis nachgesandt werden, dass bereits ein elektronischer Vollstreckungsantrag vorliegt. Eine Gesetzesänderung, die für diese Fälle eine rein elektronische Zwangsvollstreckung ermöglicht, ist derzeit in der öffentlichen Diskussion. BRAK und DGVB werden sich im Interesse des elektronischen Rechtsverkehrs für eine schnelle Umsetzung einsetzen.

Fristwahrende Schriftsätze und Eilt-Anträge sollten telefonisch angekündigt werden, um deren rechtzeitige Bearbeitung sicherzustellen.

 

Nehmen Gerichtsvollzieher auch am Elektronischen Rechtsverkehr teil? Kann ich also Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher mittels beA versenden und was ist dabei zu beachten?

Gerichtsvollzieher nehmen ebenfalls am Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) teil. Vollstreckungsaufträge müssen gemäß § 753a ZPO in Verbindung mit § 130d ZPO als elektronisches Dokument beim Gerichtsvollzieher direkt oder über die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des zuständigen Amtsgerichts eingereicht werden. Auf die Übersendung eines Vollstreckungstitels im Original kann verzichtet werden, wenn es sich um einen Vollstreckungsbescheid mit einer Forderung bis 5.000 Euro handelt. In diesem Fall muss dem Vollstreckungsauftrag eine Versicherung nach § 754a ZPO beigefügt werden. Auch auf die Einreichung einer Vollmacht im Original kann verzichtet werden. Es bedarf lediglich einer Versicherung nach § 753a ZPO.

 

§ 829 a ZPO sieht vor, dass bei einem elektronischen Antrag zur Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid bei Pfändung und Überweisung einer Geldforderung bis 5.000 Euro die Vorlage des Vollstreckungsbescheides im Original entbehrlich ist. Nicht entbehrlich ist die Vorlage des Originals bei Forderungen über 5.000 Euro. Insofern steht in diesem Fall der aktiven Nutzungspflicht des beA ein rechtliches (kein technisches) Problem entgegen. Gibt es hier bereits Lösungsansätze und wurde der Gesetzgeber hierauf bereits hingewiesen?

Dem Gesetzgeber ist das Problem bekannt, Bundesrechtsanwaltskammer und Deutscher Gerichtsvollzieherbund haben mehrfach darauf hingewiesen, dass die Vorschriften zur Vorlage von Originalen gerade im Zwangsvollstreckungsrecht angepasst werden müssen. Leider ist dies bislang nicht erfolgt. Wie oben beschrieben, muss der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses elektronisch eingereicht und der Vollstreckungstitel im Original nachgereicht werden. Alle sonstigen Vollstreckungsunterlagen können eingescannt und elektronisch übersandt werden.

Eine Gesetzesänderung, die für diese Fälle eine rein elektronische Zwangsvollstreckung ermöglicht, ist derzeit in der öffentlichen Diskussion. BRAK und DGVB werden sich im Interesse des elektronischen Rechtsverkehrs für eine schnelle Umsetzung einsetzen.

 

Wie hat die Übersendung der Anlagen zu erfolgen, insbesondere die Übersendung der bei einigen Zwangsvollstreckungsaufträgen zwingend beizufügenden Titeln in vollstreckbarer Ausfertigung? Eine Übersendung per PDF als einfache oder beglaubigte Abschrift wird hier wohl nicht ausreichen, erfolgt die Übersendung des Titels also dann parallel auf dem Postweg? (das Aktenzeichen des Gerichts/Gerichtsvollziehers dürfte in diesem Moment noch nicht bekannt sein)

Alle Anlagen sind als PDF einzureichen. Ausnahme bilden nur die Vollstreckungstitel, die nicht unter §§ 829a,754a ZPO fallen. Diese sind zwingend im Original nachzureichen. Da das Aktenzeichen der Vollstreckungsabteilung bzw. des Gerichtsvollziehers noch unbekannt ist, sollte entweder die Übersendung mit dem Hinweis auf den elektronischen Auftrag unter Angabe des Datums erfolgen. Die Gerichtsvollzieher bitten darum, den Vollstreckungsauftrag in diesem Fall nicht erneut per Post zu übersenden.

Eine weitere Möglichkeit in nicht eilbedürftigen Verfahren ist es, den Originaltitel in Papierform erst nach Anforderung durch das Gericht unter Angabe des Aktenzeichens zu übersenden. Dies erleichtert die Zuordnung der Titel.

 

Wie funktioniert die Einreichung von ausgefüllten pdf-Formularen im Rahmen von Verfahren zum Erlass von Vollstreckungsbescheiden?

Auf dem Portal www.online-mahnantrag.de steht eine Hilfefunktion zur Verfügung. Zudem sind dort pro Bundesland Ansprechpartner benannt.