Sofern der sachbearbeitende Vertreter für seinen Kollegen einen Schriftsatz versenden muss, stehen ihm - bezogen auf das beA - zwei Übermittlungswege zur Auswahl: aus dem eigenen Postfach oder (mit entsprechenden Rechten) aus dem des abwesenden Kollegen.
Wichtig zu wissen: Wird das Postfach des vertretenen Kollegen für den Versand gewählt, muss bei bestimmenden Schriftsätzen auch nach dem 1.1.2018 weiterhin die qualifizierte elektronische Signatur angebracht werden. Auf diese kann nämlich ab diesem Datum nur dann verzichtet werden, wenn die verantwortende Person, die das Dokument mit ihrem Namenszusatz einfach signiert hat, mit der vom sicheren Übermittlungsweg als Absender ausgewiesenen Person identisch ist (vgl. hierzu § 130a III ZPO). Sendet also der Vertreter aus einem "fremden" Postfach, ist weiterhin die qualifizierte elektronische Signatur erforderlich.
Außerdem ist zu beachten, dass beim Versand aus dem Postfach des abwesenden Kollegen, dem Vertreter die entsprechenden Berechtigungen zum Versand von Nachrichten erteilt wurden (z.B. Recht 05 - Nachrichten versenden). Auch das Versenden von elektronischen Empfangsbekenntnissen (EBs) ist nur mit den entsprechenden Berechtigungen möglich.
Wie Sie Rechte vergeben, lesen Sie hier: Vertretung und Zustellungsbevollmächtigung.