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Sofern die sachbearbeitende Vertretung in ihrer Funktion einen Schriftsatz versenden muss, stehen - bezogen auf das beA - zwei Übermittlungswege zur Auswahl: aus dem eigenen Postfach oder (mit entsprechenden Rechten) aus dem der vertretenen Person.
Wichtig zu wissen: Wird das Postfach der vertretenen Person für den Versand gewählt, muss bei bestimmenden Schriftsätzen auch nach dem 1.1.2018 weiterhin die qualifizierte elektronische Signatur angebracht werden. Auf diese kann nämlich ab diesem Datum nur dann verzichtet werden, wenn die verantwortende Person, die das Dokument mit ihrem Namenszusatz einfach signiert hat, mit der vom sicheren Übermittlungsweg als Absender ausgewiesenen Person identisch ist (vgl. hierzu § 130a III ZPO). Sendet also die Vertretung aus einem "fremden" Postfach, ist weiterhin die qualifizierte elektronische Signatur erforderlich.
Außerdem ist zu beachten, dass beim Versand aus dem Postfach der abwesenden Person, der Vertretung die entsprechenden Berechtigungen zum Versand von Nachrichten erteilt sein müssen (z.B. Recht 05 - Nachrichten versenden). Auch das Versenden von elektronischen Empfangsbekenntnissen (EBs) ist nur mit den entsprechenden Berechtigungen möglich.
Wie Sie entsprechende Rechte vergeben, lesen Sie hier: Vertretung und Zustellungsbevollmächtigung.