Seit dem 1.1.2018 genügt es für das prozessuale Schriftformerfordernis, dass der Name der verantwortenden Person in dem elektronischen Dokument vermerkt ist (einfache Signatur) und dieses durch den verantwortenden Anwalt selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird (§ 130a III Alt. 2 ZPO). Das beA stellt einen solchen sicheren Übermittlungsweg dar (§ 130 IV Nr. 2 ZPO).
Versendet der Rechtsanwalt Nachrichten über das beA selbst (d.h. ist selbst eingeloggt und drückt den Sende-Button), genügt unter dem Schriftsatz seine einfache Signatur (d.h. der maschinenschriftliche Name oder die eingescannte Unterschrift). Versendet jemand anderes (bspw. das Sekretariat etc.) muss das Dokument auch weiterhin qualifiziert elektronisch signiert werden, auch wenn es über das beA versandt wird.
Um auf die qualifizierte elektronische Signatur zu verzichten, kann der Rechtsanwalt entweder mit seiner beA-Karte und PIN oder mit seinem beA-Softwarezertifikat und seiner PIN eingeloggt sein. In beiden Fällen wird der sog. vertrauenswürdige Herkunftsnachweis (VHN) erzeugt, der ihn als Rechtsanwalt ausweist. Einen Unterschied zwischen der Nutzung der beA-Karte und des Softwarezertifikats gibt es nicht.
Bitte beachten Sie, dass es nicht zulässig ist, den eigenen beA-Zugang (Karte+PIN bzw. Softwarezertifikat+PIN) Dritten (anderen Rechtsanwälten, dem Sekretariat etc.) zu überlassen (vgl. dazu §§ 20 III, 26 RAVPV)!