Nachdem eine Erstregistrierung mit der beA-Karte Basis oder der beA-Karte Signatur Ihres besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) stattgefunden hat, können auch Signaturkarten mit qualifizierten elektronischen Signaturen (QES) von anderen Herausgebern zum Signieren im beA verwendet werden. Das Postfach wird nicht gesperrt, wenn man nach der Anmeldung die entsprechende Karte aus dem Kartenleser entfernt.
Die beA-Signaturkarte kann sowohl zur Anmeldung am beA, als auch zum Signieren innerhalb und außerhalb von beA verwendet werden.
Bitte beachten Sie die Einschränkungen bei Signaturkarten mit Notarattribut. Die Bundesnotarkammer weist darauf hin, dass es berufsrechtlich Anwaltsnotaren verwehrt ist, ihre Signaturkarte mit Notarattribut im beA zu verwenden, da sie nur für notarielle Amtstätigkeiten verwendet werden darf.
Orientieren Sie sich bitte an der Übersicht der unterstützten Signaturkarten und Hardware-Token.