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Nachdem die Erstregistrierung mit der beA-Karte Basis Ihres besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) erfolgt ist, können auch Signaturkarten mit qualifizierten elektronischen Signaturen (QES) von anderen Herausgebern zum Signieren im beA verwendet werden. Dafür muss die entsprechende Karte zum Zeitpunkt des Signiervorgangs im Kartenlesegerät eingesteckt sein.
Eine Übersicht der im beA verwendbaren Signaturkarten finden Sie in unserem beA Anwenderhandbuch unter Unterstützte Signaturkarten und Chipkartenleser.