Nutzung des sicheren Übermittlungswegs durch Berufsausübungsgesellschaften (BAG)

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Empfehlung von BRAK und DAV: Schriftsätze sollten qualifiziert elektronisch signiert werden

Gemäß § 130a Abs. 4 ZPO und den Parallelvorschriften in den übrigen Verfahrensordnungen stellt auch das beA einer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft seit dem 01.08.2022 einen sicheren Übermittlungsweg dar. Nach § 59l Abs. 2 BRAO i.V.m. § 23 Abs. 3 RAVPV können berechtigte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte daher grundsätzlich elektronische Dokumente aus dem beA der Berufsausübungsgesellschaft ohne qualifizierte elektronische Signatur wirksam einreichen.

Aufgrund von technischen Gegebenheiten in der Justiz ist es derzeit nicht möglich, dass in den Metadaten der beA-Nachrichten die Identität der im Zeitpunkt des Versands der Nachricht am beA der Berufsausübungsgesellschaft angemeldeten Person übermittelt wird. Es wird daher nur die Information übertragen, dass eine gemäß § 23 Abs. 3 RAVPV berechtigte Person die Nachricht aus dem Postfach der Berufsausübungsgesellschaft versandt hat. Die Identität der konkreten Person wird nicht übermittelt, sodass für die Gerichte auch kein Abgleich möglich ist, ob die den Schriftsatz verantwortende Person mit der ihn versendenden Person identisch ist.

Die Rechtsfrage, ob das Erfordernis der Personenidentität zwischen der verantwortenden Person, die das elektronische Dokument einfach signiert, und der die Nachricht versendenden Person auch für den Versand von Nachrichten aus beA der Berufsausübungsgesellschaften gilt, ist bislang noch nicht abschließend geklärt.

Nunmehr hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 16.09.2025 – VIII ZB 25/25 darauf hingewiesen, dass es im Falle der Übermittlung eines nicht qualifiziert elektronisch signierten Dokuments für eine prozessbevollmächtigte Berufsausübungsgesellschaft über ein Gesellschaftspostfach grundsätzlich und anders als im Falle einer Einreichung durch einen prozessbevollmächtigten einfach signierenden Rechtsanwalt über dessen persönliches Anwaltspostfach naheliege, eine Identität zwischen dem einfach signierenden Rechtsanwalt und dem Sendevorgang über das Gesellschaftspostfach veranlassenden sogenannten VHN-berechtigten Rechtsanwalt nicht als erforderlich anzusehen. Eine abschließende Entscheidung dieser Frage bedurfte es in der vorliegenden Sache indes nicht. Denn die Berufungsbegründung wurde, was das Berufungsgericht verkannt hatte, nachweislich von demjenigen für die prozessbevollmächtigte Gesellschaft vertretungsberechtigten Rechtsanwalt über das Gesellschaftspostfach versandt, der diesen Schriftsatz auch einfach signiert hatte.

Dieser Nachweis lässt sich über die Vorlage eines Auszugs eines Nachrichtenjournals erbringen. Dieses lässt erkennen, welche Nutzerin oder welcher Nutzer am Kanzlei-beA angemeldet war. Das Nachrichtenjournal sollte daher zur Akte genommen werden, damit sich bis zur endgültigen Klärung der Rechtsfrage nachweisen lässt, welche Rechtsanwältin oder welcher Rechtsanwalt versandt hat.

Weiterhin sicherste Lösung ist die qualifizierte elektronische Signatur der Schriftsätze durch die verantwortende Rechtsanwältin oder den verantwortenden Rechtsanwalt.