Die Signatur im beA

Was benötige ich für die Signatur im beA?


Damit Sie sich im beA registrieren bzw. anmelden können, benötigen Sie eine beA-Karte Basis und ein Kartenlesegerät. Zum Anbringen einer qualifizierten elektronischen Signatur im beA, benötigen Sie entweder eine von der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer ausgestellte Fernsignatur oder eine im beA nutzbare Signaturkarte eines anderen Zertifizierungsdiensteanbieters. 

Da bei der Fernsignatur der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer das entsprechende Zertifikat in der Ferne in der hochsicheren Umgebung der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer verbleibt, entfällt der bisherige Nachladevorgang, bei dem das qualifizierte Zertifikat auf die jeweilige beA-Karte geladen werden musste.

Statt einer lokalen Signierung eines Schriftstückes erfolgt nun in der beA-WEB-Anwendung der Verbindungsaufbau und die Anmeldung beim Signaturdienst der Bundesnotarkammer. Dies kann in der beA-WEB-Anwendung, aber auch in Kanzleisoftwareprodukten, erfolgen. Dies bedeutet für Sie im täglichen Betrieb, dass nur noch eine PIN für das Anmelden und das Anbringen einer qualifizierten Signatur zum Einsatz kommt. Eine separate Signatur-PIN ist nicht mehr nötig.

Das Schriftstück selbst wird zur Signierung nicht übertragen. Lediglich Informationen, die eine Prüfung ermöglichen, dass es später nicht geändert wurde, werden mit der Fernsignatur bestätigt und als entsprechende Datei (p7s) zurückgegeben. 

Entsprechend ist es möglich, dass Sie die Fernsignaturfunktion bei Bedarf auch jederzeit nachträglich bei der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer beantragen können. Voraussetzung ist eine aktive beA-Karte Basis der neuen Generation. Sofern Sie mehrere Karten für eine SAFE-ID (Postfach) haben, kann dann die Fernsignatur mit jeder Karte verwendet werden. Und bei z.B. Namensänderungen kann die Signatur bei der Bundesnotarkammer ausgetauscht werden. Der bisher notwendige Austausch der beA-Karte entfällt. 

Bitte beachten Sie, dass bei der Beantragung einer Fernsignatur eine sichere Identifizierung des Antragstellers notwendig ist. Die Identifizierung kann entweder im Rahmen einer Unterschriftsbeglaubigung beim Notar oder in bestimmten Kammerbezirken auch bei der örtlichen Rechtsanwaltskammer durchgeführt werden. Für das jeweilige Identverfahren können ggf. zusätzliche Kosten entstehen.

Hinweis: Sofern Sie das erste Mal mit beA in Berührung kommen, beachten Sie bitte zunächst unseren Artikel Erste Schritte im beA.



Wie funktioniert die Signatur im beA?

 

Wenn im beA eine Signatur zu einem Anhang beabsichtigt ist, kann beim Hochladen eines Anhanges im Rahmen der Erstellung der Nachricht bereits ausgewählt werden, dass die Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur beabsichtigt ist:

Dialog Anhänge hochladen mit Auswahl der Signatur

 

Die Funktion "Externe Signaturen verwenden" ist nur dann auswählbar, wenn am lokalen Speicherort des hochgeladenen Dokumentes bereits eine Signaturdatei gespeichert ist. 

In unserer Anwenderhilfe finden Sie eine bebilderte Anleitung zum Signieren mit Fernsignatur.

 

Wie ist die Signatur im beA zu verstehen?


Die Signatur eines elektronischen Dokuments ist immer dann erforderlich, wenn ein Schriftformerfordernis besteht. Die Schriftform im elektronischen Rechtsverkehr kann nach § 130a ZPO eingehalten werden, wenn der Rechtsanwalt gemäß § 130 a Abs. 3 ZPO (und den Parallelvorschriften in den anderen Verfahrensordnungen) das elektronische Dokument entweder mit einer qualifiziert elektronisch signiert (qeS) oder (einfach) signiert (eeS) und über den sog. „sicheren Übermittlungsweg“ einreicht.
Die Grundidee hinter § 130a III ZPO ist, dass Dokumente in einer Weise an das Gericht gesandt werden sollen, die sicherstellt, dass die Identität des Signierenden von einem Dritten geprüft und bestätigt wurde. Bei der qualifizierten elektronischen Signatur geschieht dies (vereinfacht gesagt) dadurch, dass man sich bei einem Zertifizierungsdiensteanbieter identifizieren muss, bevor man seine Signaturkarte erhält.



Was bedeutet „sicherer Übermittlungsweg“?


Bei den „sicheren Übermittlungswegen“ (die in § 130a IV ZPO n.F. einzeln aufgezählt werden) wird die Identität des Absenders einer Nachricht auf andere Weise sichergestellt. Das beA ist nach § 130a IV Nr. 2 ZPO n.F. ein solcher „sicherer Übermittlungsweg“ zwischen Absender und Gericht. Nach § 31a I BRAO erhalten nur Mitglieder von Rechtsanwaltskammern – also Personen, die zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind – ein beA. Die Identitätsprüfung erledigen also die Kammern bei der Prüfung der Zulassungsanträge. 

Um ein elektronisches Dokument über den „sicheren Übermittlungsweg“ zu versenden, müssen Sie sich mit Ihrer beA-Karte selbst am System anmelden und die Nachricht eigenhändig an das Gericht übersenden. Dazu muss der Schriftsatz mit einer einfachen elektronischen Signatur (eeS) versehen sein. Dies bedeutet, dass Sie Ihren Namen drucktechnisch unter den Schriftsatz setzen. Dabei ist egal, ob man den Namen tippt oder eine gescannte Unterschrift einfügt. Außerdem müssen Sie die Nachricht eigenhändig, d.h. bei eigener Anmeldung als Rechtsanwalt in Ihrem Postfach mit Ihrem persönlichen Sicherheits-Token an das Gericht versenden. Dann bringt das System den sogenannten „vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis“ (VHN) an, der bestätigt, dass Sie zum Zeitpunkt des Versands am System angemeldet waren. Dadurch weiß der Empfänger des Dokuments also, dass der Rechtsanwalt selbst in seinem Postfach angemeldet war und das Dokument selbst versandt hat. Durch die Identifikation der unterzeichnenden Person über die Anmeldung mit der eigenen beA-Karte und der eeS ist somit der „sichere Übermittlungsweg“ hergestellt.

Hintergrund:

Die Justiz prüft, ob ein Anwalt selbst mit seinem beA den Versand eines Dokuments vorgenommen hat. Das muss sie auch, denn sie hat – genau wie bei einem Schriftsatz auf Papier – zu prüfen, ob die prozessrechtlich erforderliche Form gewahrt ist, d.h. ob ordnungsgemäß eingereicht wurde. Hierzu generiert das beA-System einen eigenen Transportvermerk, den „Vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis“ (VHN). Dieser Nachweis wird dann (und nur dann) generiert, wenn der Anwalt sich mit seinem Sicherungsmittel (beA-Karte oder Softwarezertifikat) am beA angemeldet und eine Nachricht versandt hat.

Siehe hierzu auch Reicht für das Senden mit sicherem Übermittlungsweg (VHN) aus, dass der Anwalt mit Software-Token eingeloggt ist oder muss er sich mit seiner beA-Karte (Hardware-Token) anmelden?

Nachdem Sie Ihre Nachricht an den gewünschten Empfänger versandt haben, können Sie auch selbst prüfen, ob der vertrauenswürdige Herkunftsnachweis erstellt wurde.
Hierfür klicken Sie im „Gesendet“-Ordner auf die entsprechende Nachricht und dort auf „Signaturen prüfen“.

Ansicht der geöffneten Nachricht, in der die Schaltfläche Signaturen prüfen zur Verfügung steht

 

Nun öffnet sich in einem neuen Fenster das Prüfprotokoll. Bitte beachten Sie diesbezüglich, dass hierfür Pop-Ups für diese Seite erlaubt sein müssen. Im geöffneten Prüfprotokoll sehen Sie direkt in der obersten Zeile die "Informationen zum Übermittlungsweg“.

Anzeige der Informationen zum Übermittlungsweg im Prüfprotokoll

 

In unserer Anwenderhilfe finden Sie eine umfassende Erläuterung zum Prüfprotokoll.


Ist eine Qualifizierte elektronische Signatur (qeS) zwingend erforderlich?
 

Nein, nicht grundsätzlich. Sie können über Ihr beA am aktiven elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen, ohne eine Signaturkarte zu besitzen (Stichwort: „Sicherer Übermittlungsweg“ s.o.).

Gleichwohl ist es ggf. zu empfehlen, die Fernsignaturfunktion oder eine Signaturkarte verfügbar zu haben, da diese ein arbeitsteiliges Arbeiten innerhalb der Kanzlei ermöglicht. Sie können dann den Schriftsatz signieren und z.B. als Entwurf speichern. Anschließend können Ihre Mitarbeiter (mit deren Mitarbeiterkarte) das Dokument aus Ihrem (Rechtsanwalts-)Postfach versenden. In diesem Fall ist die Identifizierung der unterzeichnenden Person dann über die (zuvor) durch den Rechtsanwalt angebrachte qeS hergestellt.

Möchte der Rechtsanwalt also den Versand an sein Kanzleipersonal delegieren oder z.B. das beA eines Kollegen nutzen, so wird weiterhin eine qeS benötigt.

Siehe hierzu auch: Warum kann mein Mitarbeiter keine Schriftsätze versenden (die Schaltfläche "Senden" ist nicht aktiv/ausgegraut)? und

Wie kann der Vertreter für seinen Kollegen einen Schriftsatz versenden und was muss er dabei beachten?


Außerdem besteht für einige elektronische Dokumente die Notwendigkeit, eine qualifizierte elektronische Signatur anzubringen. Dies betrifft insbesondere elektronische Dokumente, die materiell-rechtliche Willenserklärungen enthalten. Diese bedürfen gem. § 126a BGB der qualifizierten elektronischen Signatur. Der sichere Übermittlungsweg reicht in diesen Fällen nicht aus.

Ein kleiner Trick: Achten Sie, wenn Sie ein formbedürftiges Dokument an eine beA-Nachricht anhängen, darauf, dieses als „Schriftsatz“ zu klassifizieren. Dann stellt das beA-System automatisch sicher, dass diese Dokumente nur der Postfachinhaber selbst ohne qeS versenden kann.